Zusammenfassung
Entscheid der BRK vom 29. Januar 2020 i.S. P. und U. Z. sowie I. AG gegen BGI.

Die Dorfbildkommission erteilte Auflagen hinsichtlich der Setzung und Höhe der Baukörper basierend auf der ästhetischen Generalklausel gemäss 58 BPG. Die Baurekurskommission gelangte zum Schluss, dass gestützt auf diese Bestimmung ein Eingriff in eine zonenkonforme Bauweise zwar möglich sei, im konkreten Fall jedoch als unzulässig erscheint, da die projektierten Gebäudehöhen unter ästhetischen Gesichtspunkten vertretbar und angemessen wären. Der Rekurs wurde daher gutgeheissen.

FAZIT
Eingriffe gestützt auf die Ästhetik-Klausel sind bei zonenkonformen Bauvorhaben zulässig, dürften aber nur sehr zurückhaltend erfolgen. Es ist nicht zulässig, wenn die Behörde nur die ästhetisch beste Lösung akzeptiert. Vielmehr sind auch weniger gute Lösungen erlaubt, solange das Gesamtbild stimmt.