Zusammenfassung
Entscheid der BRK vom 25. September 2019 i.S. C. und B. N. et al. gegen BGI «Einheitlichkeit einer Häuserzeile».

Nachbarn hatten einen zonenkonformen Anbau eines Nachbarhauses angefochten. Die Baurekurskommission gelangt zum Schluss, dass auch zonenkonforme Bauten einer ästhetischen Beurteilung unterliegen. Im konkreten Fall sei die konkrete Ausgestaltung in ästhetischer Hinsicht mit Blick auf die Einheitlichkeit einer Häuserzeile nicht überzeugend und würde zu keiner guten Gesamtwirkung im Sinne von § 58 BPG führen. Eine Ausschöpfung der Zonenvorschriften sei jedoch zulässig, solange das Projekt auch den ästhetischen Anforderungen entsprechen würde. Nur eine Änderung des Zonenplans könne z.B. einen Neubau verhindern, der die Einheitlichkeit einer Häuserzeile durchaus stören könnte. Der Rekurs der Nachbarn wurde daher gutgeheissen.

FAZIT
Eingriffe gestützt auf die Ästhetik-Klausel sind bei zonenkonformen Bauvorhaben zulässig, dürften aber nur sehr zurückhaltend erfolgen. Sie können insbesondere keinen Neubau verhindern und den Zonenplan untergraben, selbst wenn dieser z.B. die Einheitlichkeit einer Häuserzeile stört. Die Stadtbildkommission zieht keine Lehre aus gerichtlichen Entscheidungen und versucht stets, erlaubte Bauten und Bauteile zu verhindern, obwohl die Legitimation hierfür fehlt.